__ ausgeübte Nutzung als ganzjähriges Wohnhaus wurde damals freiwillig aufgegeben und seither nicht mehr aufgenommen. Eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. April 2014 betreffend Renovation und Erweiterung des Gebäudes zu Wohnzwecken beantwortete das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, am 16. April 2015 abschlägig. Grund war der langjährige Unterbruch der Wohnnutzung und die fehlende Betriebstüchtigkeit (und damit die fehlende bestimmungsgemässe Nutzbarkeit) des seit vielen Jahren unbewohnten Gebäudes. Der Besitzstand gemäss Art. 24c RPG wurde als erloschen bezeichnet (siehe kantonale Beizugsakten BVU.AfB.14.550).