3.4.2. Den Ausführungen der Zeugen lässt sich somit entnehmen, dass ungefähr ab dem Jahre 2000 keine dauerhafte Wohnnutzung mehr stattfand. Die Personen, die sich ab dann tageweise (oder sogar nur stundenweise) zu Freizeitzwecken beim und im Gebäude aufhielten, hatten ihren Wohnsitz andernorts. Spätestens seit ca. dem Jahre 2000 bestand somit keine dauerhafte Wohnnutzung mehr. Die noch von den Grosseltern des Beschwerdeführers bzw. von B._____ ausgeübte Nutzung als ganzjähriges Wohnhaus wurde damals freiwillig aufgegeben und seither nicht mehr aufgenommen.