Bezüglich der Wohnnutzung der Liegenschaft nach dem Auszug von Herrn B._____ wurden an der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung zwei vom Beschwerdeführer beantragte Zeugen befragt. Zeuge E._____, ein guter Kollege des Sohns des Beschwerdeführers, führte aus, er habe ungefähr ab dem Jahre 2000 mit F._____ das Haus nutzen dürfen. Sie hätten sich zwei bis drei Mal pro Monat dort aufgehalten, manchmal auch häufiger. Sie hätten das Haus nutzen dürfen und dafür die Aufgabe gehabt, die Umgebung zu pflegen. Manchmal habe man einfach die Aussicht genossen, manchmal den Rasen gemäht, manchmal habe man gefeiert.