U._____, gewohnt habe. Deshalb seien Wegzug und Abmeldung bzw. Anmeldung nicht identisch gewesen (Beizugsakten BVU.AfB 17.1931, act. 78). Er habe erst im Jahre 2000 in eine Wohnung in Q._____ einziehen können; die Wohnung im U._____ habe er nur mit Verdruss verlassen (Beschwerde, S. 7). Ob die Erklärungen des Beschwerdeführers zutreffen, kann im Ergebnis offenbleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Herr B._____ nicht bis ins Jahr 1998, sondern bis 2000 in der Liegenschaft wohnte (obwohl ihm gemäss Gemeindebehörden auf den 1. November 1998 eine Wohnung in einem Wohnblock zugewiesen worden war), wäre dies für die Beurteilung des Falles nicht entscheidend (siehe nachfolgend).