Damit würden alle Bedürfnisse des Wohnens abgedeckt. Die Liegenschaft werde seit Jahrzehnten ununterbrochen genutzt. Eine Wohnnutzung habe auch nach dem Jahre 2000 stattgefunden und finde nach wie vor statt. Des Weiteren sei auch der Nachweis erbracht, dass das Gebäude anlässlich der ausgeführten, noch zu bewilligenden Renovationsarbeiten zum Wohnen bestim- -9- mungsgemäss nutzbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe die als Beweismittel eingelegten Fotos z.T. nicht oder mit haarsträubenden Formulierungen gewürdigt und sie habe die Zeugenaussagen falsch oder unvollständig zitiert (zum Ganzen: Beschwerde, S. 5 ff., 10 ff.).