3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gebäude Nr. aaa sei seit jeher zu Wohnzwecken genutzt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Wohnnutzung habe in der Vergangenheit immer bestanden und bestehe auch heute noch. Die Abnahme weiterer Beweismittel werde zeigen, dass Herr B._____ das Gebäude Nr. aaa bis ins Jahr 2000 bewohnt habe. Die beiden von der Vorinstanz befragten Zeugen hätten bestätigt, dass seit dem Jahre 2000 weiterhin eine Wohnnutzung stattgefunden habe. Sie hätten dort Tage verbracht, übernachtet, das Haus sei beheizt worden, es sei gekocht worden, die Körperpflege sei gewährleistet gewesen. Damit würden alle Bedürfnisse des Wohnens abgedeckt.