Unter diesen Umständen sei der Fortbestand einer Besitzstandsgarantie für die Wohnnutzung zu Recht verneint und die Baubewilligung für Renovationsarbeiten zu Wohnzwecken verweigert worden. Der Beschwerdeführer könne das Gebäude, das hinsichtlich Rohbau 1 noch genügend gut erhalten sei, aber weiterhin als Schopf oder Remise für seinen Landwirtschaftsbetrieb nutzen und es sei ihm auch nicht verwehrt, tagsüber die Freizeit im Gebäude oder dessen Umgebung zu verbringen sowie Gartengeräte, Gartenmöbel, Gasgrill und dergleichen im Gebäude unterzubringen (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 7 f., 8 ff.).