Aufgrund der Beweislastverteilung trage der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit. Unter diesen Umständen sei der Fortbestand einer Besitzstandsgarantie für die Wohnnutzung zu Recht verneint und die Baubewilligung für Renovationsarbeiten zu Wohnzwecken verweigert worden.