42 Abs. 4 RPG). Im Weiteren sei aber auch der Nachweis, dass das Gebäude anlässlich der ausgeführten und noch zu bewilligenden Renovationsarbeiten noch für das Wohnen bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei und an dieser Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestanden habe, nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe es dabei selbst zu vertreten, dass ein klarer Nachweis teilweise nicht erbracht werden könne, weil die ursprüngliche Infrastruktur von der Bauherrschaft beseitigt worden sei, bevor sie von den Behörden habe besichtigt werden können. Aufgrund der Beweislastverteilung trage der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit.