3.2. 3.2.1. Unter Erörterung der Vorgeschichte gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bezüglich des Gebäudes Nr. aaa seit ca. dem Jahr 2000 keine dauerhafte Wohnnutzung mehr bestanden habe. Die zonenfremde dauerhafte Wohnnutzung sei damals freiwillig eingestellt worden, die zuvor besitzstandsgeschützte Nutzung als Dauerwohnhaus aufgegeben und praxisgemäss "versessen" worden. Die Voraussetzung der Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG, also der Nachweis, dass an der dauerhaften Wohnnutzung ein ununterbrochenes Interesse bestanden habe und diese Nutzung auch ununterbrochen erfolgt sei, sei nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 4 RPG).