Der gesetzliche Bestandesschutz erstreckt sich nicht auf Bauten, die sich nicht mehr in gebrauchstauglichem Zustand befinden. Das blosse Leerstehen während einer vorübergehenden Dauer von einigen wenigen Jahren, z.B. weil es zwischenzeitlich an einem geeigneten Nutzer fehlt, genügt für sich allein noch nicht. Das Bundesgericht erörterte dazu, dass in gleichem Sinne die Besitzstandsgarantie gemäss Rechtsprechung zur früheren, teilweise mit Art. 24c RPG vergleichbaren Bestimmung von Art.