angefochtener Entscheid, S. 6 mit weiteren Hinweisen). Auch der Verzicht auf die Nutzung kann zu einem Untergang des gesetzlichen Bestandesschutzes führen. Die Aufgabe der Nutzung setzt jedoch einen klaren Bruch voraus, indem entweder das Objekt als solches aufgegeben oder eine künftige Wiederverwendung zu einem zumindest vergleichbaren Zweck ausgeschlossen wird. Das kann sich insbesondere dadurch ergeben, dass eine bestehende Baute oder Anlage nicht mehr unterhalten wird und sich daher wegen Verfalls zur Nutzung nicht mehr eignet. Der gesetzliche Bestandesschutz erstreckt sich nicht auf Bauten, die sich nicht mehr in gebrauchstauglichem Zustand befinden.