Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist somit auf Bauten und Anlagen beschränkt, die noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute bzw. Anlage dann, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (BGE 147 II 465, Erw. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_204/2019 vom 8. April 2020, Erw. 2.2, 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011, Erw. 2.3; RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar