uuu auf Parzelle Nr. bbb entfernt, als dass von dort aus eine Überwachungsfunktion gegenüber dem Betriebsstandort mit Tierhaltung wahrgenommen werden könne. Zonenkonformer Wohnraum könne dem landwirtschaftlichen Gewerbe des Beschwerdeführers daher auf Parzelle Nr. eee nicht bewilligt werden (angefochtener Entscheid, S. 6). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beurteilung nicht, er legt nicht dar, was daran falsch sein soll. Von einer zonenkonformen Nutzung lässt sich bei der beabsichtigten Wohnnutzung des Gebäudes Nr. 356 auf Parzelle Nr. eee daher nicht sprechen. Da es an der erforderlichen Zonenkonformität fehlt (siehe Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), fällt eine Baubewilligung nach