22) bewirtschafte der Beschwerdeführer zwar einen zonenkonformen Landwirtschaftsbetrieb mit 57 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, Mastschweinehaltung und Ackerbau; dieser Betrieb gelte als landwirtschaftliches Gewerbe und habe Anspruch auf Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Das Gebäude Nr. aaa auf Parzelle Nr. eee sei aber zu weit vom Betriebsstandort V._____ uuu auf Parzelle Nr. bbb entfernt, als dass von dort aus eine Überwachungsfunktion gegenüber dem Betriebsstandort mit Tierhaltung wahrgenommen werden könne.