2. Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass (a) die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und (b) das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Abs. 3).