20 und 22). Dass es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) handelt, ist unbestritten (vgl. Vorakten, act. 22 und 20). Die auf Parzelle Nr. eee umstrittenen Bauarbeiten wurden teilweise bereits ausgeführt und sind teilweise noch geplant. Der Gemeinderat stellte folgende baulichen Massnahmen fest, welche ohne Bewilligung bereits vorgenommen wurden (Vorakten, act. 39; kommunale Baugesuchsakten 2020-0034, Beilage 3):