2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 verzichtete der Gemeinderat auf eine detaillierte inhaltliche Beschwerdeantwort. Er führte aus, sofern auch das Verwaltungsgericht zum Schluss komme, dass das Gebäude nicht besitzstandsgeschützt sei, so wäre zu prüfen, ob die vorgenommenen baulichen Anpassungen wenigstens toleriert werden könnten. Damit könnte im Anschluss danach im Rahmen eines neuen Baugesuchsverfahrens eine anderweitige zonenkonforme Nutzung geprüft werden. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.