eventuell seien die vorerwähnten Beschlüsse und Entscheide aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell seien die vorerwähnten Beschlüsse und Entscheide aufzuheben und es sei auf den angeordneten Rückbau zu verzichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.