b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 952.75, insgesamt Fr. 3'952.75, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er noch Fr. 1'952.75 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4-