__ ein Baugesuch für die sog. Renovation des bestehenden Wohnhauses ein. Der Gemeinderat verzichtete auf eine öffentliche Auflage und überwies das Gesuch dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, wies das Gesuch mit Teilentscheid vom 17. September 2020 ab und ordnete den Rückbau unter Auflagen an. Zur Begründung des Bauabschlags wurde abermals ausgeführt, der Besitzstand für eine Wohnnutzung sei erloschen. Der Gemeinderat Q._____ eröffnete diesen Entscheid mit Protokollauszug vom 12. Oktober 2020.