täreinrichtungen, Kanalisation, Stromversorgung im Haus, Kücheneinrichtung bzw. Wasserversorgung im Haus. Der Besitzstand nach Art. 24c RPG sei erloschen. Der Gemeinderat eröffnete die Baugesuchsabweisung am 23. Oktober 2017. Eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 2. Mai 2018 ab. Er führte im Wesentlichen aus, die geplante Erweiterung der Bruttogeschossflächen sprenge den Rahmen der Besitzstandsgarantie, wobei offengelassen wurde, ob das Gebäude überhaupt noch als Wohnhaus bestimmungsgemäss nutzbar ist und von der -3- Besitzstandsgarantie profitieren kann. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.