Am 15. April 2014 stellte A._____ beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, eine Anfrage, ob das Gebäude zu Wohnzwecken renoviert und erweitert werden dürfe. Nach Vornahme eines Augenscheins mit der Eigentümerschaft sowie dem Bauverwalter der Gemeinde Q._____ gelangte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, am 16. April 2015 zum Schluss, die Liegenschaft werde seit Ende 1998 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Sie könne nur mit sehr grossem Aufwand wieder bewohnbar gemacht werden. Die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Baute als Wohnhaus oder Wochenendhaus könne ausgeschlossen werden. Der Besitzstand gemäss Art.