3.4. Aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, die an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, erweist sich die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine geeignete Einrichtung darstellt, nach wie vor als verhältnismässig. Die Beschwerde gegen den negativen Entlassungsentscheid ist deshalb abzuweisen. IV. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: