Der Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin belegt ihre mangelhafte Absprachefähigkeit und nährt die Vermutung, dass sie nach einer sofortigen Entlassung die Medikation absetzten würde. Wegen des momentan zu tiefen Medikamentenspiegels ist die Beschwerdeführerin gemäss der übereinstimmenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Vertreter der Klinik und des Gutachters aktuell noch zu wenig geschützt, um in ihre schwierige Lebenssituation entlassen zu werden (Protokoll, S. 11f. und 15). Daran würde auch eine ambulante Nachbehandlung nichts ändern. -9-