Beides gilt es zu verhindern. Gemäss den Vertretern der Klinik wurde vor einigen Tagen mit der Abilify-Me- dikation begonnen. Diese Behandlung zeige bereits erste Wirkung. Jedoch sei die Beschwerdeführerin untermedikiert, da eine abgesprochene zusätzliche Abilify-Medikation per os zur Unterstützung im Nachhinein verweigert worden sei (Protokoll, S. 11 f). Der Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin belegt ihre mangelhafte Absprachefähigkeit und nährt die Vermutung, dass sie nach einer sofortigen Entlassung die Medikation absetzten würde.