Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so ist die Person zu entlassen und es müssen mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung jedoch nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw. 4.1). Sie erfordert mithin eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands. Ausserdem muss die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung organisiert sein.