1.3. Für das Verwaltungsgericht steht mit Blick auf die Einschätzung der Vertreter der Klinik, die psychiatrischen Gutachten und den an der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass die Beschwerdeführerin an einer gemischten schizoaffektiven Störung leidet und somit eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Entlassungsgesuch, welches mit Entscheid der Klinik der PDAG vom 15. Februar 2023 abgewiesen wurde.