3.2. Der Zustand der Beschwerdeführerin hatte sich durch die erste Behandlung ohne Zustimmung im Notfall noch nicht genügend beruhigt oder gar stabilisiert. Die Beschwerdeführer schlug gegen die Tür und die Wände, womit sie sich selber in ihrer Gesundheit gefährdete. Sie verhielt sich auch gegenüber dem Pflegepersonal aggressiv, womit auch die körperliche Integrität Dritter gefährdet war. Eine Behandlung der Beschwerdeführerin war deshalb erforderlich. Da eine Medikation per os zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, stand keine angemessenere mildere Massnahme als die erfolgte Behandlung zur Verfügung, um eine Beruhigung herbeizuführen.