Die Beschwerdeführerin habe sich im Isolationszimmer hoch angetrieben, psychomotorisch sehr unruhig und dem Personal gegenüber aggressiv verhalten. Sie habe gegen die Tür und Wände geschlagen und geschrien, dass sie die Medikation in Spritzenform unbedingt brauche. Eine Medikation per os sei ihr angeboten worden, habe aufgrund der starken Unruhe jedoch nicht eingenommen werden können. Die Zwangsmedikation sei aufgrund akutem selbst- und fremdaggressiven Verhalten und Verweigerung der Medikation per os als ultima ratio notwendig gewesen.