2.3. Für das Verwaltungsgericht ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 medikamentös behandelt werden musste, um eine Eskalation zu verhindern und sowohl sie selbst als auch Dritte in der körperlichen Integrität zu schützen. Eine angemessenere mildere Massnahme stand nicht zur Verfügung. Die Behandlung ohne Einwilligung war deshalb verhältnismässig.