2. 2.1. Am 10. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführerin um 12:30 Uhr ohne ihre Zustimmung 20 mg Olanzapin und 2.5 mg Temesta verabreicht. Gemäss ärztlicher Anordnung sei das Ziel dieser Behandlung die Beruhigung, Vorbeugung von Verletzungen sowie Vermeidung von Gesundheitsschäden gewesen. Die Unerlässlichkeit der medizinischen Massnahme begründe sich durch die akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie durch eine Chronifizierungsgefahr (Anordnung der Medikation ohne Zustimmung im Notfall vom 10. Februar 2023).