I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs sowie gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (§ 59 Abs. 1 lit. d und lit. e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen die angefochtenen Entscheide vom 10. und 11. Februar 2023 betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall sowie gegen den Entscheid der Klinik der PDAG vom 15. Februar 2023 (Abweisung Entlassungsgesuch) zuständig.