Die Beschwerdeführerin erklärte zu Protokoll, dass sie neben der bereits angefochtenen Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 10. Februar 2023 auch den Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung im Notfall vom 11. Februar 2023 sowie den Entscheid der Klinik der PDAG vom 15. Februar 2023 betreffend Abweisung des Entlassungsgesuchs mit Beschwerde anfechten wolle. 6.2. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten.