2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 284.00, gesamthaft Fr. 4'284.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/3 mit Fr. 1'428.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Das DGS, Generalsekretariat, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat das DGS, Amt für Verbraucherschutz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten