2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 2'100.–, zu 1/3 mit Fr. 700.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Das AVS wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu 1/3 mit Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 21 -