1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 12. Januar 2023 korrigiert und lautet neu wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde wird die Verfügung des AVS vom 24. Januar 2022 abgeändert und die Alkoholabgabe 2022 bis 2025 für die Beschwerdeführerin auf Fr. 8'000.00 festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.