Der Streitwert bewegt sich am untersten Rand des Entschädigungsrahmens. Für das Verfahren mit einem höchstens mittleren Aufwand und einer durchschnittlichen Schwierigkeit rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Mehrwertsteuer kann der Beschwerdeführerin nicht ersetzt werden (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). 2.3. Eine entsprechende Entschädigung rechtfertigt sich auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, wo die Beschwerdeführerin gegenüber dem AVS einen Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Parteikosten hat (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: