2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert entspricht der jährlichen Alkoholabgabe auf dem Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin für die Dauer von vier Jahren und beträgt demnach Fr. 106'952.00. Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Der Streitwert bewegt sich am untersten Rand des Entschädigungsrahmens.