2. 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gegenpartei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Verrechnung der Parteikostenanteile (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem DGS, Generalsekretariat, einen Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. - 20 -