11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Alkoholabgabe der Beschwerdeführerin für die Jahre 2022 bis 2025 ist in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide auf Fr. 8'000.00 zu begrenzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. 1.1. Betragsmässig obsiegt die Beschwerdeführerin etwa zu zwei Dritteln. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat sie somit einen Drittel der verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).