Nachdem im Kanton Aargau keine Abgabe für die am Abholschalter in R._____ umgesetzten Spirituosen erhoben wird (vgl. vorne lit. A/4), fällt auch diesbezüglich ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausser Betracht. 10. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) beruft, ist ihre Kritik nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Erfassung des Online-Versandhandels stärker belastet wird als Anbieter, welche Spirituosen ausschliesslich an Abgabestellen vertreiben.