Dies gilt umso mehr, als die Alkoholabgabe kaum eine Steuer bildet, die dem interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot unterliegt. Schliesslich wäre es, sollte tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegen, Sache des Kantons Luzern, diese zu verhindern und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls im betreffenden Umfang von der Alkoholabgabe zu befreien (vgl. PETER HONGLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, a.a.O., Art. 127 N 91; BEHNISCH, a.a.O., Art. 127 N 57). - 19 -