9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt für ihren Standort in R._____ über eine Getränkehandelsbewilligung gemäss § 6 Abs. 2 lit. a (Klein- und Mittelhandel mit nichtgebrannten alkoholischen Getränken) und lit. b (Kleinhandel mit gebrannten Wassern) des luzernischen GAG (Vorakten 2 f.). In diesem Zusammenhang entrichtet die Beschwerdeführerin eine jährliche Abgabe von Fr. 600.00 (vgl. § 27 Abs. 1 lit. e GaG) (Vorakten 46 ff.).