Gesetz selbst zu regeln. § 11 GGG (siehe vorne Erw. 6.2) stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um den Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin mit Spirituosen entsprechend der Alkoholabgabe zu belasten. Die Zuständigkeit des Kantons zur Abgabeerhebung ergibt sich aus dem Bundesrecht (Art. 39 i.V.m. Art. 41 Abs. 6 AlkG); Subjekt (Inhaberin bzw. Inhaber der Kleinhandelsbewilligung), Objekt und Höhe der Abgabe ergeben sich – unter dem Vorbehalt vorstehender Ausführungen – aus § 11 GGG.