er erscheint bundesrechtskonform und lässt sich am ehesten mit der aktuellen Gesetzgebung, die überhaupt keine Begrenzung kennt, vereinbaren. Unabhängig davon erweist sich die gegenwärtige Regelung der aargauischen Alkoholabgabe in § 11 GGG als revisionsbedürftig. Der kantonale Gesetzgeber ist aufgefordert, diesbezüglich eine Revision der Gesetzgebung vorzunehmen und eine bundesrechtskonforme Regelung zu erlassen.