Aufgrund dieser Beurteilung rechtfertigt es sich, die beanstandete Abgabe von Fr. 26'738.00 insofern als bundesrechtswidrig zu beurteilen, als der Betrag von Fr. 8'000.00 – entsprechend dem vom Kanton Zürich festgelegte Maximalbetrag – überschritten wird. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. Der genannte Betrag entspricht dem höchsten Wert der vergleichsweise herangezogenen Regelungen anderer Kantone (vorne Erw. 7.3); er erscheint bundesrechtskonform und lässt sich am ehesten mit der aktuellen Gesetzgebung, die überhaupt keine Begrenzung kennt, vereinbaren.