7.5. Die Beschwerdeführerin liefert über den Online-Versandhandel Spirituosen in die gesamte Schweiz aus und erzielt damit einen Umsatz von über Fr. 1,3 Mio. Bei derart aussergewöhnlich hohen Umsätzen lässt sich die rein umsatzbezogene Alkoholabgabe gemäss § 11 Abs. 2 GGG nicht mehr mit einer auf die Abgabestelle bezogenen Patentabgabe vereinbaren, wie sie der Bundesgesetzgeber beabsichtigte. Bezeichnenderweise übersteigt die vom AVS für die Jahre 2022 bis 2025 festgelegte Alkoholabgabe von jährlich Fr. 26'738.00 die Höchstbeträge der vergleichsweise herangezogenen Kantone Thurgau, Luzern, Bern und Zürich (vgl. vorne Erw. 7.3) um ein Mehrfaches.