Schliesslich lässt sich nichts daraus ableiten, dass mit der Verfassungsrevision bzw. dem Erlass von Art. 134 BV in Bezug auf die bisherigen kantonalen Regelungen nichts geändert werden sollte (vgl. vorne Erw. 7.1). Effektiv verliefen Verfahren betreffend die Revision der Bundesverfassung (Bundesbeschluss am 18. Dezember 1998; Volksabstimmung am 18. April 1999) und den Erlass des GGG (Inkrafttreten am 1. Mai 1998) praktisch gleichzeitig ab. Es verbietet sich daher die Schlussfolgerung, der Verfassungsgeber habe die aktuelle aargauische Regelung gekannt und so beibehalten wollen.