Der Umstand, dass sich gemäss Art. 41a Abs. 6 AlkG die kantonale Abgabe "nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs" bemisst, ändert an der obigen Einschätzung nichts. Zwar lässt sich den Materialien entnehmen, dass mit dieser Formulierung der Bundesgesetzgeber den Kantonen gegenüber der früheren Regelung, wonach "Grösse und Wert des Umsatzes" massgebend waren, einen grösseren Spielraum verschaffen wollte. Insofern ist eine Anlehnung an den Umsatz sehr wohl zulässig. Unzulässig erscheint aber, den Umsatz als einziges Kriterium zu wählen;